Verspätungen bei Umsteigeverbindungen – wer ist Vertragspartner?

Thema: Allgemein • Reisen & Tourismus – Autor: Tobias Kurz – 16. Juli 2019

Langstreckenflüge sind oftmals mit Umsteigeverbindungen verbunden. Wenn der Zubringerflug Verspätung hat und der Zwischenaufenthalt nur knapp bemessen ist, verpasst man leicht den Anschlussflug. Bei welcher Airline sind nun Ansprüche geltend zu machen?

Urteil

Verspätungen, annullierte Flüge und Nichtbeförderungen sind seit jeher ein großes Thema. Zudem befinden sich Passagiere in einem ungleichen Kräfteverhältnis mit den Fluggesellschaften, die über große Rechtsabteilungen verfügen. Zu diesem Zweck erließ die EU die sogenannte Fluggastrechteverordnung, die für Unionsbürger besseren Schutz ermöglichen sollte. Seit 2004 ist sie in Kraft. Fluggesellschaften müssen demnach alle ihnen zumutbaren Maßnahmen treffen, damit Kunden vertragsgemäß am Zielort ankommen. Befreit sind sie nur bei außergewöhnlichen Umständen und diese sind der häufigste Streitpunkt, wenn ein Gerichtsverfahren beim EuGH landet.

Geschützt sind nach der Fluggastrechteverordnung Konsumenten, die von einem Unionsmitglied entweder abfliegen oder dort ankommen und das mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Zweigniederlassungen sind mitumfasst.

Gerade auf Langstreckenflügen lässt sich jede Menge Geld sparen; überhaupt wenn die Flüge einzeln gebucht werden. Hat nun jedoch ein Flug Verspätung, fallen Passagiere unter Umständen um die Entschädigungszahlungen. Startet der Zubringerflug innerhalb der EU und hat dieser Verspätung, ist die Rechtslage eindeutig. Auch eindeutig ist die Rechtslage, wenn man zum Beispiel über New York nach Brasilien fliegt und die Verbindung New York – Brasilien direkt bei einer amerikanischen Fluglinie gebucht hat und diese mit mehreren Stunden Verspätung in Richtung Urlaub abhebt oder gar annulliert wird: Hier besteht selbst dann kein Anspruch, wenn man die Nacht am Flughafen verbringen muss.

Fluglinien gehören in der Regel einer Allianz an. Die größte davon ist die Star Alliance und im Rahmen dieser Kooperation werden oft Codesharing-Vereinbarungen getroffen. Wer beispielsweise von München nach Paris fliegt, findet oft mehrere Flugnummern zu zeitlich identischen Flügen. Das dient dazu, dass eine Fluggesellschaft ihr Streckennetz ausweiten kann ohne dazu eine eigene Flugverbindung einzusetzen.

Flug verspätet

Kunden sind bei de Buchung darüber zu informieren, wenn ein Flug von einer anderen als der gebuchten Airline durchgeführt wird. Bucht jemand bei der Lufthansa beispielsweise einen Flug von Frankfurt nach Sao Paolo, kann dieser unter Umständen aus mehreren Einzelflügen bestehen. Angenommen der letzte davon ist Washington – Sao Paolo mit der United Airlines und dieser hat mehrere Stunden Verspätung. Weder liegt in diesem Fall der Abflughafen innerhalb der EU noch zählt die Fluglinie zu einem Unternehmen der EU.

Nach alter Rechtsprechung mussten Ansprüche bei derjenigen Fluglinie geltend gemacht werden, die den Flug durchgeführt hat. Dabei fielen viele Konsumenten um eine Entschädigung, weil die Verordnung 261/2004, wie sie korrekt heißt, nicht anwendbar war. Ein solcher Fall wurde nun vom EuGH im Sinne des Konsumentenschutzes entschieden, der einen Anspruch auf Entschädigung bejahte.

In der Begründung wurde unter anderem die zunehmende Praxis des Codesharing genannt und dass Handlungen des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet werden müssen. In unserem Beispielfall vertritt United Airlines als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Lufthansa und die ist somit Vertragspartner. Wenn der Flug als Einheit gebucht wurde, haftet sie somit auch für allfällige Verspätungen die ihre Vertragspartner außerhalb der Union verursachen.

Um bei einer Flug Verspätung Ihre Rechte geltend zu machen, können Sie auch Fluggastportalen wie etwa AirHelp übertragen. Zum einen übernehmen diese den oft nervenaufreibenden Schriftverkehr mit den Fluggesellschaften und nötigenfalls auch das finanzielle Risiko, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung der Entschädigungszahlungen geht.

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